Allgemeine Annahme- und Geschäftsbedingungen der (AGB) der REIKAN Mineralik GmbH für Aufträge über die Annahme und Entsorgung von Abfällen (Entsorgungsauftrag)

1. Allgemeines

1.1 Die Rechtsbeziehungen der REIKAN Mineralik zu Abfallerzeugern und -besitzern (im Folgenden: Kunden) sind privatrechtlicher Natur.

1.2 Diese AGB gelten für jeden Entsorgungsauftrag. Der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

1.3 Mit der Anlieferung bzw. Überlassung von Abfällen bei bzw. an REIKAN Mineralik oder von REIKAN Mineralik beauftragte Dritte erkennt der Kunde diese AGB an. Diese AGB werden dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt; auf ihre Geltung wird im Übrigen in einem deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses hingewiesen.

1.4 Diese Bedingungen gelten zwischen der REIKAN Mineralik und dem Kunden auch für alle künftigen Übernahmeverträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Definitionen

2.1 Annahmestelle ist der durch den Entsorgungsauftrag festgelegte Standort, an dem REIKAN Mineralik Abfälle unmittelbar selbst oder über hierzu von ihr beauftragte Dritte von Kunden annimmt.

2.2 Entladestelle ist der Ort an der Annahmestelle, der von REIKAN Mineralik oder der von REIKAN Mineralik mit der Annahme beauftragte Dritte für die Abladung und Übergabe der Abfälle bestimmt.

2.3 Die Annahme der Abfälle durch REIKAN Mineralik erfolgt durch Unterzeichnung des Begleitscheins/Lieferscheins durch den zuständigen Mitarbeitenden.

2.4 Annahmebedingungen sind die im einzelnen Entsorgungsauftrag festgelegten Spezifikationen der Abfälle, bzw. soweit diese fehlt, die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Annahmestelle Abfälle annehmen darf. Bedarf die Zulässigkeit der Annahme, Behandlung, oder Verwertung einer behördlichen Bestätigung bzw. einer Zuweisung, ist die REIKAN Mineralik oder Annahmestelle zur Annahme der Abfälle erst verpflichtet, sobald ihr die Bestätigung oder Zuweisung vorliegt. Wird eine erteilte Bestätigung oder Zuweisung aufgehoben, bleiben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Hinblick auf die vor oder nach der Aufhebung erfolgten Anlieferungen von Abfällen wirksam. Die Pflicht der REIKAN Mineralik oder der von REIKAN Mineralik mit der Annahme beauftragter Dritter zur Annahme weiterer Abfälle entfällt.

2.5 Annahmekontrolle ist die Kontrolle der angelieferten Abfälle auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren und den Annahmebedingungen.

2.6 Begleitpapiere sind Begleitschein, Lieferscheine oder sonstige im Entsorgungsauftrag festgelegte Dokumente.

3. Transport und Annahme von Abfällen

3.1 Anlieferungen erfolgen nach vorheriger Anmeldung aufgrund einer von der REIKAN Mineralik erteilten Annahmezusage. Den Transport von Abfällen zur Annahmestelle hat der Kunde auf eigene Gefahr und Kosten selbst durchzuführen, sofern REIKAN Mineralik nicht im Einzelfall ein gesonderter Transportauftrag erteilt wurde.

3.2 REIKAN Mineralik ist berechtigt, dem Kunden bindende Vorgaben für die Verwendung von bestimmten Transportbehältern zu machen (z. B. Container, Behälter; Gitterbox). REIKAN Mineralik ist ferner berechtigt, dem Kunden bindende Vorgaben für die Durchführung der Annahme der Abfälle bei der Annahme- und Entladestelle zu machen. Werden solche Vorgaben nicht beachtet, ist REIKAN Mineralik berechtigt, die Annahme der Abfälle zu verweigern. Dadurch entstehende Kosten oder Schäden hat der Kunde zu tragen bzw. zu ersetzen.

3.3 Sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, hat der Kunde die Abladung der Abfälle an der Entladestelle auf eigene Kosten durchzuführen.

3.4 REIKAN Mineralik ist berechtigt, aber nicht verpflichtet (auch nicht als Obliegenheit), bei der Anlieferung von Abfällen selbst oder durch Dritte eine Annahmekontrolle durchzuführen. Ergibt die Annahmekontrolle, dass der angelieferte Abfall nicht den im Einzelfall vereinbarten Spezifikationen, des Angaben des Kunden in der Verantwortlichen Erklärung, der Deklarationsanalyse, dem Abfallprofil, dem Begleitschein und/oder sonstigen Begleitpapieren entspricht, ist REIKAN Mineralik berechtigt, die Annahme der Abfälle zu verweigern.

3.5 Ergibt eine spätere Kontrolle der angenommenen Abfälle, dass der angelieferte Abfall nicht den im Einzelfall vereinbarten Spezifikationen, den Angaben des Kunden in der Verantwortlichen Erklärung, der Deklarationsanalyse, dem Abfallprofil, dem Begleitschein und/oder sonstigen Begleitpapieren entspricht, kann REIKAN Mineralik vom Kunden die Rücknahme dieser Abfälle verlangen. Ist eine Rücknahme rechtlich nicht möglich oder zulässig oder kommt der Kunde diesem Verlangen nicht binnen einer angemessen Frist nach, kann die REIKAN Mineralik diese Abfälle auf Kosten des Kunden anderweitig entsorgen lassen. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3.6 Mit Annahme der Abfälle geht der Abfall in den Besitz der REIKAN Mineralik oder den hierzu von ihr beauftragten Dritten über.

3.7 Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir schriftlich und ausdrücklich die Garantie für deren Einhaltung übernommen haben.

4. Pflichten des Kunden

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, REIKAN Mineralik vollständige und zutreffende Angaben zur Beschaffenheit, Zusammensetzung und Herkunft der Abfälle zu machen und auf Verlangen von REIKAN Mineralik Deklarationsanalysen für die Abfälle vorzulegen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Angaben zu den Abfällen in der Verantwortlichen Erklärung, der Deklarationsanalyse, dem Abfallprofil, dem Begleitschein und/oder sonstigen Begleitpapieren auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
4.3 Der Kunde hat die Mehrkosten zu tragen, die durch unvollständige oder falsche Angaben in den genannten Dokumenten entstehen.

5. Pflichten von REIKAN Mineralik

REIKAN Mineralik ist verpflichtet, die Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, sofern sie den Annahmebedingungen entsprechen.

6. Vergütung, Zahlung

6.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der vorläufigen Annahmeerklärung der REIKAN Mineralik und den nachfolgenden Bestimmungen. Das Angebot behält Gültigkeit max. 30 Tage nach Ausstellungsdatum.

6.2 Die Angebote der REIKAN Mineralik werden gewissenhaft und möglichst genau aufgestellt. Sie sind jedoch freibleibend und unverbindlich, solange sie nicht durch schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich von einem Geschäftsführenden der REIKAN Mineralik oder dem Prokuristen unterschrieben werden. Gleiches gilt auch für erstellte Preislisten.

6.3 Sofern sich die Vergütung nach der Menge der angenommenen Abfälle richtet, ist das Ergebnis der bei der Annahmestelle erfolgten Verwiegung allein maßgebend.

6.4 Bei Anlieferungen von Abfällen an der Annahmestelle ohne vorherigen schriftlichen Entsorgungsauftrag oder schriftliche Auftragsbestätigung ist REIKAN Mineralik berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Im Übrigen wird nach Annahme der Abfälle über die Vergütung abgerechnet. Rechnungen von REIKAN Mineralik sind, sofern im schriftlichen Entsorgungsauftrag oder der schriftlichen Auftragsbestätigung kein besonderes Zahlungsziel vereinbart wird, nach Erhalt sofort ohne Abzug fällig.

6.5 Unabhängig von der Fälligkeit der Vergütung ist REIKAN Mineralik berechtigt, Sicherheitsleistung für die Vergütung zu verlangen.

6.6 Gegenüber Forderungen der REIKAN Mineralik kann der Kunde nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.7 Die vom Kunden angelieferten Abfälle oder Materialien verbleiben in dessen Eigentum (mindestens), bis das zwischen den Parteien vereinbarte Entgelt für die Entsorgung an die REIKAN Mineralik in voller Höhe entrichtet ist. Bei einer Anlieferung durch Dritte oder Abholung durch die REIKAN Mineralik gilt dies ebenso. Gerät der Kunde mit der Zahlung der von der REIKAN Mineralik gestellten Rechnungen in Verzug, ist die REIKAN Mineralik berechtigt, von dem mit dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis zurückzutreten oder dieses zu kündigen. Im Fall des Rücktritts oder der Kündigung ist der Kunde nach Aufforderung der REIKAN Mineralik verpflichtet, die von ihm (oder Dritten in seinem Auftrag) gelieferten Abfälle unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Rücknahme nicht innerhalb einer Frist von (höchstens) 7 Tagen ab Zugang der Aufforderung nach, so ist die REIKAN Mineralik berechtigt, die Abfälle auf Kosten des Kunden an diesen zurückzubringen bzw. auf Kosten des Kunden selbst zu entsorgen oder durch Dritte entsorgen zu lassen. Einer nochmaligen Anzeige der Selbst- oder Fremdentsorgung bzw. der Rückverbringung bedarf es nach Verzugseintritt nicht mehr.

6.8 Der vereinbarte Preis behält Gültigkeit bis 60 Tage nach Vertragsschluss.

7. Mengenänderung

7.1 Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenem Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.

7.2 Für die über 10 v. H. abweichende Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehrkosten zu vereinbaren. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.

7.3 Für die über 10 v. H. abweichende Überschreitung des Mengenansatzes gilt der vertragliche Einheitspreis bis entweder von der REIKAN Mineralik oder vom Kunden schriftlich widersprochen wird.

7.4 Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

8. Haftung

8.1 Der Kunde hat über die §§ 276, 278 BGB hinaus ein Verschulden sämtlicher dritter Personen zu vertreten, welche im Auftrag oder auf Veranlassung des Kunden bei der Durchführung von Verträgen handeln, die unter Geltung dieser AGB abgeschlossen werden. Der Kunde hat daher insbesondere ein Verschulden, der von ihm beauftragten Transportunternehmen und deren Mitarbeitern zu vertreten sowie ein Verschulden von Auftraggebern des Kunden und seiner Mitarbeiter, welche Angaben über die Beschaffenheit und/oder Zusammensetzung der Abfälle machen. Die Haftung des Kunden ist unbeschränkt und richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Die Haftung der REIKAN Mineralik ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beschränkt:

8.2.1 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der REIKAN Mineralik oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der REIKAN Mineralik beruhen, ist auf 100.000 € beschränkt.

8.2.2 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der REIKAN Mineralik oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der REIKAN Mineralik beruhen, ist auf 50.000 € beschränkt.

8.2.3 Für sonstige Schäden haftet REIKAN Mineralik nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der REIKAN Mineralik oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der REIKAN Mineralik beruhen.

8.2.4 Bei höherer Gewalt oder sonstigen unabwendbaren Ereignissen, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, kann die REIKAN Mineralik die vertraglichen Leistungen einschränken, einstellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen.

9. Sonstiges

9.1 Sollten einzelne Bestimmungen des unter Geltung dieser AGB abgeschlossenen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 306 BGB bleibt unberührt.

9.2 Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der REIKAN Mineralik Gerichtsstand.

9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Januar 2023