Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der REIKAN MINERALIK GmbH für die Annahme, Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen

Ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern · Stand: 30. Juli 2026

1. Geltungsbereich, Einbeziehung und Rangfolge

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Verträge mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.

1.2 Sie gelten für Angebote und Verträge der REIKAN MINERALIK GmbH (nachfolgend „REIKAN MINERALIK“) über die Übernahme, Zwischenlagerung, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen sowie für damit unmittelbar verbundene Transport- und Logistikleistungen, soweit diese im jeweiligen Auftrag ausdrücklich mitbeauftragt sind. Nicht erfasst sind eigenständige Kauf- und Lieferverträge über Recyclingbaustoffe oder andere Produkte sowie eigenständige Erd-, Abbruch-, Sanierungs-, Straßen- oder sonstige Bauleistungen; hierfür gelten gesondert vereinbarte Bedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften.

1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn REIKAN MINERALIK ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung eines Auftrags oder Annahme einer Zahlung stellt keine Zustimmung dar.

1.4 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen gilt folgende Rangfolge: (a) Auftragsbestätigung oder Einzelvertrag, (b) Annahmeerklärung, standort- oder anlagenbezogene Annahmebedingungen und sonstige ausdrücklich einbezogene Leistungsbeschreibungen, (c) Angebot von REIKAN MINERALIK, (d) diese Entsorgungs-AGB. Angaben des Kunden zur Abfallbeschaffenheit bleiben unabhängig von dieser Rangfolge Grundlage des Auftrags.

1.5 Diese Entsorgungs-AGB werden in den Vertrag einbezogen, indem REIKAN MINERALIK sie dem Kunden vor Vertragsschluss übermittelt oder in Angebot, Auftragsbestätigung oder Rahmenvertrag eindeutig auf ihre Geltung und eine zumutbare Abrufmöglichkeit hinweist. Für künftige Einzelaufträge einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten sie nur, wenn auf sie erneut Bezug genommen wird oder ihre Geltung in einem Rahmenvertrag vereinbart ist.

1.6 „Textform“ im Sinne dieser Entsorgungs-AGB umfasst insbesondere E-Mail und elektronisch erzeugte Dokumente, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

2. Begriffe und Auftragsgrundlagen

2.1 „Abfälle“ sind die im Auftrag nach Art, Herkunft, Abfallschlüssel, Zusammensetzung, Menge und sonstigen Annahmekriterien bezeichneten Stoffe oder Gegenstände. „Annahmestelle“ ist der im Auftrag bezeichnete Standort von REIKAN MINERALIK oder eines von REIKAN MINERALIK eingesetzten Dritten. „Entladestelle“ ist der an der Annahmestelle zugewiesene Ort der Entladung.

2.2 „Annahmebedingungen“ sind sämtliche im Auftrag, in der Annahmeerklärung oder in standort- bzw. anlagenbezogenen Vorgaben festgelegten Spezifikationen sowie die gesetzlichen, behördlichen, genehmigungsrechtlichen und betrieblichen Voraussetzungen, unter denen die Annahmestelle die Abfälle übernehmen darf.

2.3 Bedarf die Zulässigkeit der Übernahme, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung einer behördlichen Bestätigung, Zustimmung oder Zuweisung, ist REIKAN MINERALIK zur Annahme erst verpflichtet, wenn diese wirksam vorliegt. Wird sie aufgehoben, widerrufen, eingeschränkt oder nicht verlängert, entfällt die Pflicht zur Annahme weiterer Abfälle in dem betroffenen Umfang. Bereits übernommene Abfälle werden nach Maßgabe der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben behandelt.

2.4 „Begleitpapiere“ sind insbesondere Begleit- und Übernahmescheine, Wiege- und Lieferscheine, Abfallprofile, Verantwortliche Erklärungen, grundlegende Charakterisierungen, Deklarationsanalysen, Probenahme- und Analysenprotokolle sowie sonstige im Auftrag oder gesetzlich verlangte Nachweise.

2.5 Die Annahme ist die von REIKAN MINERALIK oder der Annahmestelle nach Entladung und den erforderlichen Kontrollen bestätigte Übernahme der Abfälle zur weiteren Bewirtschaftung. Sie kann durch Unterschrift, qualifizierte elektronische Signatur oder sonstige elektronische Bestätigung in den Begleitpapieren dokumentiert werden. Zufahrt, Verwiegung, Einweisung, Entladung oder vorläufige Sicherstellung allein gelten nicht als Annahme.

2.6 Eine Annahme oder Annahmekontrolle enthält keine stillschweigende Bestätigung, dass vom Kunden nicht offengelegte Abweichungen, gefährliche Eigenschaften oder Kontaminationen vertragsgemäß sind.

3. Angebot, Vertragsschluss und Einsatz Dritter

3.1 Angebote von REIKAN MINERALIK sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine im Angebot genannte Bindefrist gilt nur für verbindliche Angebote; fehlt eine Angabe, beträgt sie 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum.

3.2 Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung oder Annahmeerklärung von REIKAN MINERALIK in Textform, durch Abschluss eines Einzel- oder Rahmenvertrags oder durch die tatsächliche Aufnahme der vereinbarten Leistung zustande. Eine Annahmezusage steht stets unter der Voraussetzung, dass die angelieferten Abfälle den Auftragsangaben und Annahmebedingungen entsprechen und die erforderlichen Kapazitäten, Genehmigungen und behördlichen Entscheidungen fortbestehen.

3.3 REIKAN MINERALIK darf zur Leistungserbringung fachkundige und zuverlässige Dritte sowie geeignete andere Annahme-, Behandlungs-, Verwertungs- oder Beseitigungsanlagen einsetzen, soweit nicht eine bestimmte Anlage verbindlich vereinbart oder behördlich vorgegeben ist. Vertragspartner des Kunden bleibt REIKAN MINERALIK.

3.4 Exklusivität, Mindestmengen, garantierte Kapazitäten oder eine Verpflichtung zur Annahme sämtlicher vom Kunden angebotener Mengen bestehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform.

4. Pflichten des Kunden

4.1 Der Kunde hat REIKAN MINERALIK vor Vertragsschluss und vor jeder Anlieferung vollständig, richtig und rechtzeitig über Herkunft, Entstehungsprozess, Abfallschlüssel, Menge, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Konsistenz und alle für Transport, Arbeitsschutz und Entsorgungsweg erheblichen Eigenschaften der Abfälle zu informieren.

4.2 Offenzulegen sind insbesondere bekannte oder nach den Umständen zu erwartende gefährliche Eigenschaften, Schad- und Störstoffe, Fremdbestandteile, Asbest, teer- oder pechhaltige Bestandteile, persistente organische Schadstoffe, explosionsfähige oder reaktive Bestandteile, biologische Belastungen sowie radioaktive oder sonstige besonders überwachungsbedürftige Bestandteile. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

4.3 Der Kunde hat auf Verlangen von REIKAN MINERALIK aktuelle und repräsentative Probenahme-, Analyse- und Deklarationsunterlagen auf eigene Kosten vorzulegen. Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik müssen nach den anwendbaren gesetzlichen, technischen und anlagenbezogenen Anforderungen durch geeignete Stellen erfolgen. Der Kunde gewährleistet, dass die untersuchte Probe die angelieferte Charge repräsentiert.

4.4 Ändern sich Entstehungsprozess, Herkunft, Zusammensetzung oder sonstige relevante Eigenschaften, hat der Kunde REIKAN MINERALIK unverzüglich und vor einer weiteren Anlieferung zu informieren und erforderliche Unterlagen zu aktualisieren. Jede Charge muss den für sie vorgelegten Unterlagen entsprechen.

4.5 Soweit nicht ausdrücklich von REIKAN MINERALIK übernommen, beschafft der Kunde alle für seine Tätigkeit und die Übergabe erforderlichen Anzeigen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zuweisungen und Nachweise. Er sorgt für ordnungsgemäße Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung, Ladungssicherung und Beförderung sowie für vollständig und richtig ausgefüllte Begleitpapiere.

4.6 Der Kunde gewährleistet, zur Übergabe der Abfälle berechtigt zu sein, und dass keine Rechte Dritter oder öffentlich-rechtlichen Bindungen der vertragsgemäßen Bewirtschaftung entgegenstehen. Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten richten sich unabhängig hiervon nach den gesetzlichen Vorschriften.

4.7 Der Kunde hat von ihm eingesetzte Abfallerzeuger, Beförderer, Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen über die Auftrags- und Standortvorgaben zu unterrichten und deren Einhaltung sicherzustellen.

5. Anmeldung, Transport und Entladung

5.1 Anlieferungen bedürfen der vorherigen Anmeldung und Terminabstimmung. REIKAN MINERALIK kann Anlieferfenster, Fahrzeugarten, Transportbehälter, Ladungssicherung, Zufahrtswege, Sicherheitsvorgaben und betriebliche Abläufe verbindlich vorgeben.

5.2 Soweit kein gesonderter Transportauftrag erteilt ist, führt der Kunde den Transport zur Annahmestelle auf eigene Kosten und Gefahr durch. Er trägt das Risiko bis zur bestätigten Annahme. Gesetzliche Verantwortlichkeiten des Beförderers bleiben unberührt.

5.3 Die Entladung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, durch den Kunden bzw. dessen Beförderer auf eigene Kosten und Verantwortung an der zugewiesenen Entladestelle. Weisungen des Betriebspersonals, Verkehrs-, Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Betriebsordnungen sind einzuhalten.

5.4 Bei verspäteter, unangemeldeter oder nicht auftragsgemäßer Anlieferung darf REIKAN MINERALIK die Annahme verweigern, einen Ersatztermin zuweisen oder zumutbare Warte-, Prüf-, Umsetz-, Reinigungs- und Vorhaltekosten berechnen, soweit diese durch den Kunden verursacht sind.

5.5 Wird REIKAN MINERALIK mit Transport- oder Baustellenlogistik beauftragt, ergeben sich Leistungsumfang, Ladepflichten, Zeitfenster und Vergütung aus dem Einzelauftrag. Der Kunde gewährleistet freie und sichere Zufahrt, geeignete Ladeflächen sowie die Einhaltung der vereinbarten Bereitstellungszeiten.

6. Annahmekontrolle, Zurückweisung und abweichende Abfälle

6.1 REIKAN MINERALIK oder die Annahmestelle führt die gesetzlich, behördlich, genehmigungsrechtlich oder betrieblich erforderlichen Kontrollen durch und darf darüber hinaus Sicht-, Dokumenten-, Identitäts-, Wiege-, Probenahme- und Laborprüfungen vornehmen. Gesetzlich zwingende Kontrollpflichten bleiben unberührt.

6.2 Kontrollen von REIKAN MINERALIK entlasten den Kunden nicht von seinen Erklärungs-, Prüf- und Mitwirkungspflichten. Sie begründen insbesondere keine Verantwortung von REIKAN MINERALIK für Eigenschaften, die bei einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle nicht erkennbar waren.

6.3 REIKAN MINERALIK darf die Annahme ganz oder teilweise verweigern, wenn (a) Begleitpapiere fehlen oder widersprüchlich sind, (b) die Abfälle von den vereinbarten Angaben oder Annahmebedingungen abweichen, (c) eine sichere oder rechtmäßige Übernahme nicht gewährleistet ist, (d) betriebliche oder genehmigungsrechtliche Grenzen überschritten würden oder (e) der Kunde wesentliche Standort- oder Sicherheitsvorgaben nicht einhält.

6.4 Soweit rechtlich und tatsächlich möglich, hat der Kunde zurückgewiesene oder nur vorläufig sichergestellte Abfälle unverzüglich zurückzunehmen und auf eigene Kosten abzutransportieren. Bis dahin darf REIKAN MINERALIK die Abfälle getrennt bereitstellen, sichern oder zwischenlagern, ohne dass hierin eine Annahme liegt.

6.5 Ergibt eine spätere Prüfung, dass angenommene Abfälle nicht den Auftragsangaben oder Annahmebedingungen entsprechen, kann REIKAN MINERALIK nach eigener Wahl, soweit jeweils rechtlich zulässig, (a) die Rücknahme verlangen, (b) eine anderweitige Behandlung, Verwertung oder Beseitigung veranlassen oder (c) dem Kunden eine geänderte Einstufung und Vergütung anbieten. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte bleiben unberührt.

6.6 Bei Gefahr im Verzug, drohenden Umwelt- oder Gesundheitsschäden, behördlichen Anordnungen oder sonstiger besonderer Eilbedürftigkeit darf REIKAN MINERALIK ohne vorherige Fristsetzung alle erforderlichen Sicherungs-, Analyse-, Transport-, Behandlungs- und Entsorgungsmaßnahmen treffen.

6.7 Der Kunde trägt die durch von ihm zu vertretende unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben sowie durch abweichende Abfälle verursachten erforderlichen Mehrkosten. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Probenahme und Analytik, Personal und Geräte, Stillstand und Reinigung, Sicherung und Lagerung, Umdeklaration, behördliche Maßnahmen, Transport sowie Behandlung, Verwertung oder Beseitigung. Abgerechnet wird nach vereinbarten Sätzen, sonst nach erforderlichem tatsächlichem Aufwand zu angemessenen marktüblichen Sätzen.

6.8 Prüf- und Analyseergebnisse werden dokumentiert. Der Kunde kann auf eigene Kosten eine Gegenuntersuchung einer ordnungsgemäß gesicherten Rückstellprobe durch eine geeignete unabhängige Untersuchungsstelle verlangen, soweit eine Rückstellprobe vorhanden und eine Gegenuntersuchung fachlich sinnvoll ist.

6.9 Mit der bestätigten Annahme geht der unmittelbare Besitz an den Abfällen auf REIKAN MINERALIK oder den von REIKAN MINERALIK eingesetzten Anlagenbetreiber über. Soweit der Kunde Eigentümer ist und eine Eigentumsübertragung rechtlich zulässig ist, überträgt er zugleich das Eigentum an REIKAN MINERALIK; REIKAN MINERALIK nimmt die Übertragung an. Bei bloßer Quarantäne, Sicherstellung oder vorläufiger Lagerung findet kein Eigentumsübergang statt. Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten, insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsrecht, bleiben unberührt.

6.10 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stehen aus der Behandlung oder Verwertung gewonnene Stoffe, Materialien, Recyclingbaustoffe und sonstige Erlöse REIKAN MINERALIK zu. Eine Anrechnung auf die Vergütung erfolgt nur, wenn sie im Einzelauftrag vereinbart ist.

7. Leistungspflichten von REIKAN MINERALIK, Termine und höhere Gewalt

7.1 REIKAN MINERALIK führt vertragsgemäß angenommene Abfälle nach Maßgabe des Auftrags und der anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung zu.

7.2 Soweit kein bestimmter Entsorgungsweg verbindlich vereinbart oder behördlich vorgegeben ist, darf REIKAN MINERALIK den geeigneten rechtmäßigen Behandlungs-, Verwertungs- oder Beseitigungsweg und die eingesetzte Anlage bestimmen und bei Bedarf ändern.

7.3 REIKAN MINERALIK stellt die gesetzlich vorgeschriebenen oder im Auftrag vereinbarten Wiege-, Übernahme- und Entsorgungsnachweise zur Verfügung. Darüber hinausgehende Dokumentationen, Auswertungen oder Projektberichte sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht bereits ausdrücklich im Preis enthalten sind.

7.4 Leistungs- und Annahmetermine sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelauftrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Fristen beginnen erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen, Sicherheiten und Mitwirkungen des Kunden vollständig vorliegen. Vom Kunden verursachte Verzögerungen verlängern Fristen angemessen.

7.5 Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und der Vertragszweck hierdurch nicht gefährdet wird.

7.6 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von REIKAN MINERALIK, insbesondere Naturereignisse, Brand, Epidemien, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, erhebliche Energie- oder Versorgungsausfälle, Verkehrs- oder Anlagenstörungen sowie der nicht von REIKAN MINERALIK zu vertretende Ausfall vorgesehener Drittanlagen oder Transportwege, befreien REIKAN MINERALIK für Dauer und Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. REIKAN MINERALIK informiert den Kunden unverzüglich und bemüht sich um zumutbare Ersatzmaßnahmen.

7.7 Dauert ein Ereignis nach Ziffer 7.6 länger als 30 Kalendertage und ist ein Festhalten am betroffenen Auftrag unzumutbar, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Auftrags in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und unvermeidbar entstandene Kosten sind zu vergüten. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 11.

8. Preise, Verwiegung, Mengen und Preisanpassung

8.1 Die Vergütung ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Einzelvertrag. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie gesondert ausgewiesener öffentlich-rechtlicher Abgaben, Gebühren und Umlagen, soweit diese anfallen.

8.2 Bei mengenabhängiger Abrechnung ist die an der Annahmestelle auf einer ordnungsgemäß betriebenen Waage festgestellte Nettomasse maßgeblich. Dem Kunden wird ein Wiegenachweis zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall der Waage darf die Menge anhand geeigneter Ersatznachweise, insbesondere Fremdverwiegung, Fahrzeugdaten oder anerkannten Volumen-Masse-Ansätzen, ermittelt werden.

8.3 Im Auftrag genannte Mengen sind Schätz- oder Planmengen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bei Einheitspreisen gilt der vereinbarte Einheitspreis für Mengenabweichungen bis einschließlich 10 %. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen kann jede Partei eine angemessene Anpassung des Einheitspreises für die von der Abweichung betroffene Menge verlangen, soweit sich die kalkulatorischen Kosten nachweisbar ändern.

8.4 Beruht der Preis auf Angaben des Kunden und weichen die tatsächlich angelieferten Abfälle hinsichtlich Einstufung, Zusammensetzung, Störstoffanteil, Behandlungsbedarf oder sonstiger preisbildender Merkmale ab, ist REIKAN MINERALIK berechtigt, die tatsächlich erforderlichen Leistungen und Fremdkosten nach Ziffer 6.7 abzurechnen. Eine Annahmeverpflichtung wird dadurch nicht begründet.

8.5 Werden Leistungen auf Wunsch oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht, darf REIKAN MINERALIK den Preis nach billigem Ermessen an nach Vertragsschluss eingetretene, unvermeidbare Änderungen der unmittelbar preisbildenden Kosten anpassen. Berücksichtigt werden dürfen insbesondere Änderungen von Anlagen- und Deponieentgelten, Transport-, Kraftstoff- und Energiekosten, gesetzlichen Abgaben sowie zusätzlichen gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen. Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben zu berücksichtigen und mit Kostensteigerungen zu saldieren. Die Anpassung ist auf die tatsächliche Netto-Kostenänderung begrenzt und auf Verlangen nachvollziehbar zu erläutern.

8.6 Bei Dauerschuldverhältnissen gilt Ziffer 8.5 entsprechend; Preisänderungen sind mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform anzukündigen. Erhöht sich der Gesamtpreis um mehr als 5 %, kann der Kunde den von der Erhöhung betroffenen Leistungsteil bis zum Wirksamwerden kündigen. Das Kündigungsrecht besteht nicht bei einer reinen, betragsgleichen Weitergabe neu eingeführter oder geänderter Steuern, Gebühren oder sonstiger hoheitlicher Belastungen.

9. Rechnungsstellung, Zahlung und Sicherheiten

9.1 REIKAN MINERALIK darf nach Annahme, nach Teilleistungen oder bei laufenden Aufträgen periodisch abrechnen. Rechnungen und Gutschriften können elektronisch übermittelt werden, soweit gesetzlich zulässig.

9.2 Rechnungen sind 14 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern im Einzelauftrag kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei REIKAN MINERALIK.

9.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt; die Verzugspauschale wird hierauf angerechnet, soweit gesetzlich vorgesehen.

9.4 REIKAN MINERALIK kann Vorkasse oder eine angemessene Sicherheit verlangen, wenn (a) ohne bestätigten Auftrag angeliefert wird, (b) der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, (c) nach Vertragsschluss konkrete Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit hervorrufen, oder (d) der Auftragsumfang wesentlich erweitert wird. Die Sicherheit ist auf das voraussichtliche offene Vergütungsrisiko zu begrenzen.

9.5 Leistet der Kunde eine berechtigt verlangte Vorauszahlung oder Sicherheit trotz angemessener Frist nicht, darf REIKAN MINERALIK noch nicht erbrachte Leistungen und weitere Annahmen aussetzen und nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom betroffenen Auftrag zurücktreten oder ihn aus wichtigem Grund kündigen. Bereits angenommene Abfälle werden ausschließlich nach den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben bewirtschaftet.

9.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

10. Verantwortlichkeit des Kunden und Freistellung

10.1 Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Das Verhalten der von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen und Unternehmen wird ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zugerechnet.

10.2 Der Kunde stellt REIKAN MINERALIK von berechtigten Ansprüchen Dritter und öffentlich-rechtlichen Kosten frei, soweit diese auf vom Kunden zu vertretenden unrichtigen oder unvollständigen Angaben, einer unberechtigten Übergabe, einer vertragswidrigen Abfallbeschaffenheit oder sonstigen Pflichtverletzungen des Kunden beruhen. Die Freistellung umfasst erforderliche angemessene Aufwendungen der Rechtsverteidigung.

10.3 REIKAN MINERALIK informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und gibt ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Abwehr. Die Freistellung gilt nicht, soweit REIKAN MINERALIK oder ihre Erfüllungsgehilfen den Anspruch selbst verursacht oder mitverursacht haben; in diesem Fall erfolgt die Haftungsverteilung nach den gesetzlichen Grundsätzen.

11. Haftung von REIKAN MINERALIK

11.1 REIKAN MINERALIK haftet unbeschränkt (a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, (b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (c) bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, soweit sich aus der jeweiligen Erklärung nichts anderes ergibt, sowie (d) in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet REIKAN MINERALIK auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

11.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten ist die Haftung von REIKAN MINERALIK ausgeschlossen.

11.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von REIKAN MINERALIK. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist damit nicht verbunden.

12. Laufzeit, Kündigung und Leistungsunterbrechung

12.1 Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem Einzel- oder Rahmenvertrag. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12.2 Ein wichtiger Grund für REIKAN MINERALIK kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde trotz Abmahnung wiederholt nicht vertragsgemäße Abfälle anliefert, wesentliche Sicherheits- oder Nachweispflichten verletzt, mit wesentlichen Zahlungen in Verzug bleibt oder eine berechtigt verlangte Sicherheit nicht stellt und REIKAN MINERALIK die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.

12.3 Eine Kündigung oder Leistungsunterbrechung lässt die Vergütung bereits erbrachter Leistungen, unvermeidbare Fremdkosten sowie gesetzliche und behördliche Pflichten hinsichtlich bereits übernommener Abfälle unberührt.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform dokumentiert werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen nach § 305b BGB und der Nachweis solcher Vereinbarungen bleiben unberührt.

13.2 Sind einzelne Bestimmungen dieser Entsorgungs-AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.4 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von REIKAN MINERALIK. REIKAN MINERALIK ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

13.5 Erfüllungsort für die Anlieferung und Annahme ist die vereinbarte Annahmestelle. Im Übrigen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von REIKAN MINERALIK Erfüllungsort.

Stand: 30. Juli 2026